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927 333 Kramer

WISO-Vorsorgeplaner
Für den Notfall: Alle persönlichen Daten im Überblick, Entwürfe für Patienten-, Betreuungs- und Organverfügungen, Hinweise zur Nachlaßregelung. Mit vielen Musterformularen und Checklisten.
sofort lieferbar
Weitere Titel von Kramer
Daten
207 S., 21 x 30 cm, geb. (Campus)
Kurzbeschreibung Das kann schnell gehen: Ein Unfall, eine Krankheit, und plötzlich ist jemand nicht mehr in der Lage, Entscheidungen zu treffen. Selbst die Angehörigen haben dann nicht das Recht, in Bankgeschäften oder Verpflichtungen und Ansprüchen aus Verträgen für den Kranken zu sprechen! Mit dem WISO-Vorsorgeplaner sichern Sie an einem Ort alle Fakten zu Ihren privaten Verhältnissen: persönliche Daten, alle Versicherungen, Vollmachten, Verfügungen und Verträge u.v.m.
 Autorenporträt Thomas J. Kramer studierte Publizistik, Politikwissenschaften und Völkerkunde. Danach arbeitete er in der Abteilung Öffentlichkeitsarbeit der BAYER AG, beim Belgischen Rundfunk und absolvierte verschiedene internationale Praktika, u. a. bei CBS Television und Fuji-TV. Arbeitsaufenthalte in Israel und Gaza ergänzen seine Auslandserfahrungen. Thomas J. Kramer war freier Mitarbeiter beim WDR, danach Redakteur beim ZDF. Er moderierte die ZDF-Sendung Umschau und die 3sat-Sendung Bilder aus Deutschland. 1995 wechselte er in die Wirtschaftsredaktion des ZDF, seit 1996 WISO-Tip-Moderator. Er ist Lehrbeauftragter an der Universität Münster, Institut Publizistik, und an der Universität Düsseldorf, Bereich Medienwissenschaften.
 Inhaltsverzeichnis Vorwort7I Informationen zur Immateriellen Lebensvorsorge9Einführung9Häufig gestellte Fragen zu Rechtsvollmachten und Verfügungen10IIPersönliche Angaben13Einführung15Persönliche Daten19Persönliche Daten des (Ehe-) Partners22Persönliche Daten der Kinder24Vorschlag eines Partnerschaftsvertrages26Zuordnung gemeinsam erworbener Gegenstände29Wohnsituation32Mietangelegenheiten35Versicherungen37Einkommenssituation60Befreiungen und Vergünstigungen60Finanzangelegenheiten61Sonstige Finanzanlagen67Allgemeine Vertragsangelegenheiten74IIIVorsorge für den Krankheitsfall79Ihr medizinischer Wille: Die Patientenverfügung 81Eine Frage des Vertrauens: Die Vorsorgevollmacht 103Die Betreuungsverfügung : Bestellung durch das Gericht127Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht 139Post- und Zustellungsvollmacht 142IVVorsorge für minderjährige Kinder145Sorgerechtsverfügung147Vermögenssorgeverfügung157VVorsorge für den Todesfall161Todesfall: Was Hinterbliebene bedenken sollten163Bestattungsart und Bestattungsort165Die Bestattungsgebühr167Was sofort zu tun ist169Wichtige Anschriften170Trauerverfügung 171Liste der im Todesfall zu benachrichtigenden Personen 178Raum für handgeschriebene Testamente 181Das Vermächtnis: Zuordnung bestimmter Erbstücke als Bestandteil des Testaments 183Testamentshinterlegung/-Vollstrecker, Vormund und Erbvertrag184Schiedsvereinbarung mit Hinweisen185Organverfügung : Entscheidung für das Leben 186Festlegungen über die Versorgung und Pflege von Haustieren mit Hinweisen201Leitfaden: Was nach einem Sterbefall grundsätzlich zu tun ist202Raum für eigene Notizen206Links207
 Leseprobe Liebe Leserinnen und Leser,eine solche Situation kann jeden treffen: Plötzlich ist jemand, der Ihnen nahe steht, nicht mehr in der Lage, Entscheidungen zu treffen. Ein Unfall, eine Krankheit, ein Schlaganfall - nicht einmal Sie als naher Angehöriger haben dann das Recht, für den Kranken zu sprechen! Rund um das Thema Patientenverfügung ist in den letzten Jahren viel in Bewegung geraten, vor allem weil das Thema Sterbehilfe mehr und mehr in den Focus der gesellschaftlichen Diskussion kommt. Der Name Terri Schiavo steht für viele als Synonym für den Anfang einer breiteren Diskussion. Die Amerikanerin hatte nach einem Autounfall fast 15 Jahre im Wachkoma gelegen, und es hatte einen jahrelangen juristischen Streit zwischen Ehemann und Eltern um die Beendigung der künstlichen Ernährung gegeben, der sogar zum letztlich vergeblichen Eingreifen des amerikanischen Präsidenten führte. Sie starb nach der in der USA dann juristisch erlaubten Beendigung der künstlichen Ernährung. Das Nachdenken über den eigenen Tod, ein Sterben in Würde ist der Kern dieser Diskussion, denn gleichzeitig mit dem Verfeinern der medizinischen Technik zum Überleben ist eine Diskussion über die Kosten und die Dauer solch lebensverlängernder Maßnahmen entbrannt. Sollte man alles erdenkliche tun, was man technisch beherrscht? Wer sind die zum Handeln Befugten? Wer bestimmt über das Ende? Ist der Arzt der alleinige Herr über Leben und Tod? Seitdem auch Kostenaspekte bei diesen Entscheidungen eine immer größere Rolle spielen, stellen sich alle Fragen um diese Aspekte des Lebens immer dringlicher.Die Fragestellungen sind hochkomplex: Darf die Verpflichtung der Ärzte, Leben zu erhalten, jeden Preis rechtfertigen? Darf der Einzelne sein Selbstbestimmungsrecht auch in jedem Umstand seines Todes ausüben? Wer ist nach seinem Tod zuständig? Vor allem moralische und auch religiöse Vorstellungen sind hier ein wichtiger Beurteilungsmaßstab.Obwohl es zur Patientenverfügung noch kein ausformuliertes Gesetz gibt, gilt hier das so genannte "Richterrecht", d. h. die Rechtsverbindlichkeit einer Patientenverfügung ergibt sich aus der Rechtsprechung. Der Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 17. März 2003 - XII ZB 2/03 gilt dabei als Leitentscheidung. Hier wurde klar gestellt, dass jeder Eingriff in die körperliche Integrität eines Patienten grundsätzlich seiner Einwilligung bedarf. Eine ohne Einwilligung vorgenommene Behandlung ist rechtswidrig. Ist der Patient einwilligungsunfähig, gilt sein früher erklärter Wille über die Vornahme oder Weiterführung einer Behandlung grundsätzlich fort. Die Patientenverfügung bleibt also weiterhin wirksam, da sie gerade für diesen Fall gedacht war. Das ist Ausdruck des in Art. 1 und 2 GG verankerten Selbstbestimmungsrechts. Erst 2005 hat der Bundesgerichtshofes wieder bestätigt, dass die Patientenverfügung, in der der Betreffende lebensverlängernde Maßnahme untersagt, in jedem Falle verbindlich und zu beachten ist. Der XII. Zivilsenat verwies in seinem Beschluss darauf, dass Zwangsbehandlungen, selbst wenn sie lebenserhaltend seien, unzulässig sind. Damit muss ein Krankenhaus oder ein Pflegeheim, das die Patientenverfügung missachtet, damit rechnen, zu Schadenersatz aufgrund aufgedrängter Behandlung und Schmerzensgeld verurteilt zu werden. Ebenfalls führt eine wissentliche Aufdrängung von Leistungen gegen den Patientenwillen dazu, dass die Vergütungsverpflichtung des Patienten bzw. die der Krankenkasse entfällt.Damit ein Arzt oder die Angehörigen auch so handeln, wie Sie es festlegen, ist es wichtig, den eigenen Willen schriftlich niederzulegen. Dabei will dieses Buch Ihnen helfen.Auch für Bankgeschäfte sowie andere Rechte und Pflichten aus Verträgen ist es wichtig, Vorsorge zu treffen: Sie als Angehöriger können unter Umständen nicht einmal 100 Euro vom Konto des Kranken abheben oder überweisen. Was können Sie vorab tun, um für solche Fälle vorzusorgen? Wir empf
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